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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten für Immobilieneigentümer in Spanien

MODELL 211 – Einbehalt beim Immobilienerwerb von Nichtsteuerresidenten

Modell 211

Steuerarten, die mit diesem Modell erklärt werden:

Einbehalt bei Immobilienerwerb von Nichtsteuerresidenten ohne eine Betriebsstätte in Spanien

Das Modell 211 ist obligatorisch für Immobilienkäufer (Residenten oder Nichtresidenten, private Personen, sowie Gesellschaften) die eine Immobilie von spanischen Nichtsteuerresidenten erwerben.

MERKE: es ist kein Steuerrückbehalt notwendig, wenn der Immobilieninhaber eine Kapitalgesellschaft ist (SL) und lediglich die Gesellschaftsanteile von einem Nichtsteuerresidenten gekauft werden.

 

Keine Pflicht zur Abgabe:

Einbringung der Immobilie in eine Gesellschaft zwecks Kapitalerhöhung bei Gesellschaften mit Geschäftssitz in Spanien.

Für jede erworbene Immobilie wird eine separate Steuererklärung abgegeben.

Nach der Einzahlung der ausgerechneten Steuerpflicht wird eine Kopie der Steuererklärung dem Verkäufer ausgehändigt.

 

Form der Abgabe:

Telematisch via Internet (elektronische Unterschrift, erteilt durch die Steuerbehörde, muss vorhanden sein)

Papierform (Banken, Sparkassen – Cajas de ahorro)

Steuerbehörden

 

Abgabedatum:

1 Monat nach der Unterschrift der notariellen Kaufurkunde.

Wenn Sie Verkäufer der spanischen Immobilie sind, müssen Sie dieses Modell vom Käufer in 30 Tage erhalten, so dass die Gewinnsteuererklärung in Spanien erstellt werden kann.

 

Hinweise zur Berechnung:

Besteuerungsgrundlage:

Als Besteuerungsgrundlage gilt der Kaufpreis.

Falls sich die Immobilie im Eigentum von Nichtresidenten sowie von Residenten befand, wird lediglich der Anteil des nichtresidenten Eigentümers prozentuell ausgerechnet.

 

Steuerhöhe:

Die Steuerhöhe beträgt 3%

 

Honorar

Das Honorar für Erstellung und Abgabe dieser Steuerklärung ist im Honorar für unser Servicepaket „Immobilienkauf“ inbegriffen.

Servicepaket Immobilienkauf

 

 


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