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Gemeindliche Wertzuwachssteuer

 

Neue Gesetzeslage ab dem 10.11.2021 in der spanischen Plusvalia

Nach dem Urteil der Verfassungswidrigkeit vom 26.10.2021, wurde nunmehr die Eilmassnahme der gesetzlichen Anpassung und Wiederherstellung der Besteuerung durch die gemeindlichen Wertzuwachssteuer (plusvalia municipal) mit dem Gesetzeserlass RDL26/2021 beschlossen.

Der Gesetzeserlass wird am 10.11. 21 in Kraft treten und die Gemeinden haben 6 Monate Zeit ihre Satzungen anzupassen.

Hervorzuheben ist, dass es eine reine Bodenzuwachswertbesteuerung ist, und nicht der Mehrwert des Gebäudes besteuert wird.

In Mallorca, Ibiza und Teneriffa, als auch Gran Canaria finden sich aufgrund der Insellage und der hohen Immobilienkauf und Baunachfrage die höchsten Plusvalia – Wertzuwachssteuerbeträge, gefolgt von Andalusien, Costa Brava und Katalonien und der Region von Valencia.

Wichtige Eckpunkte:

Tatsächlicher Gewinn

Art.104.5. LHL eingefuegt, dass die gemeindliche Wertzuwachssteuer nur erhoben werden kann, wenn ein ein TATSAECHLER Gewinn entstand, zwischen Erwerbswert und Verkaufswert und diese Werte sollen aus den Kaufvertraegen entnommen werden, wenn es keine amtliche Bewertung der Finanzbehoerden gibt, und darunter wird man die Referenzwerte ab dem 1.1.2022 verstehen koennen.Ausgaben aus dem Immobilienkauf oder Verkauf sind nicht abzugsfaehig.

Reale Gewinnbesteuerung

Art.107.5 LHL:     Antrag auf reale Gewinnbesteuerung sollte moeglich sein, wenn die objektive Besteuerungsgrundlage hoeher waere. 

 

Bewertung

Den Gemeinden wird ein Ermaessigungsrecht von maximal 15% zugestanden, von demKatasterwert des Grundstueckes bei Veräusserung 

Herabsetzung der Multiplikationskoeffizienten

 

Eigentumszeit 

Koeffizient

unter 1 Jahr 

0,14 

1 Jahr 

0,13 

2 Jahre 

0,15 

3 Jahre 

0,16 

4 Jahre 

0,17 

5 Jahre 

0,17 

6  Jahre 

0,16 

7 Jahre 

0,12 

8 Jahre 

0,10 

9 Jahre 

0,09 

10 Jahre 

0,08 

11 Jahre 

0,08 

12 Jahre 

0,08 

13 Jahre 

0,08 

14 Jahre 

0,10 

15 Jahre 

0,12 

16 Jahre 

0,16 

17 Jahre 

0,20 

18 Jahre 

0,26 

19 Jahre 

0,36 

> 20 Jahre 

0,45 

 

Besteuerung unter einem Jahr Eigentumszeit

Bislang bestand eine Steuerbefreiung, wenn zwischen Tod und Veräusserung der Immobilie noch kein Jahr vergangen war. Jetzt wird auch unterjährig im ersten Eigentumsjahr die gemeindliche Wertzuwachssteuer verlangt werden. Dasselbe gilt, wenn innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft würde. 

 


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