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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen

Kanarische Insen – Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura

 

Stand: 25.01.2021

 

In der Gewinnnsteuer vorteilhaft ist der Sitz auf den Kanarischen Inseln, da mit einem ZEC Unternehmen nur 4% Körperschaftsteuer bezahlt wird und Dividenden an Muttergesellschaften in Deutschland oder Schweiz steuerfrei sind.

 

Umsatzsteuer

 

Die Kanarischen Inseln, Teneriffa, Gran Canaria, gehören nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet, und haben ihre eigene Umsatzsteuer, die sogenannte IGIC, die sich aber ebenso an die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie richten muss und damit auch von den Umsatzsteuervereinfachungen profitiert.

Elektronische Dienstleistungen wird nach der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie definiert nicht nach der Dienstleistung, sondern dem Leistungsweg.

Beispiele der elektronischen Dienstleistung:

  • Web Site Erstellung
  • Webhosting
  • Software Erstellung, Bereitstellung, Aktualisierung
  • Bereitstellung von Musik, Filmen, Spielen, Lotterien
  • Fernunterricht.


Seit dem Jahre 2015 gilt auch in der kanarischen Unmsatzsteuer die folgende Regelung zum Besteuerungsort.

Das Unternehmen mit einer der genannten Dienstleistungen hat den Sitz auf einer Kanareninsel (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura etc) und leistet an


Unternehmen in der EU:

 

  • kein Umsatzsteuerausweis der IGIC, sondern reverse on charge

 

Privatperson, Nichtunternehmer in der EU:

 

  • Umsatzsteuerausweis im Empfängerland, wo die Privatperson wohnt. Die Abführung erfolgt über das MOSS System, zentral für alle europäischen Laender (Art. 58 Mehrwertsteuerrichtlinie).

Mit den Änderungen zum 01.07.2021 werden diese Regelungen zur Feststellung des Besteuerungsorts der Umsatzsteuer nicht mehr verändert, sondern erweitert auf den Versandhandel, und die Lieferschwelle abgeschafft. Das zentrale Abgabeverfahren wird von MOSS (Mini one stop shop) in OSS umgewandelt.


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